Wer eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, sollte vorher seine Krankenakte der letzten Jahre recherchieren. Notwendig machen diesen Mehraufwand Schummeleien von Ärzten, die ihre Patienten auf dem Papier kranker machen als sie tatsächlich sind – so können sie ein höheres Honorar abrechnen. Krankenversicherte haben ein Recht auf Auskunft!
Am 9. Oktober 2016 erregte ein Interview in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung viel Aufmerksamkeit. Jens Baas, Chef der größten deutschen Krankenkasse TK, berichtete, einige Krankenkassen würden Ärzte für Falschdiagnosen belohnen. Wenn nämlich die Patienten kranker gemacht werden als sie tatsächlich sind, können die Kassen mehr Geld aus dem Risikofinanzausgleich fordern. Bis zu zehn Prozent mehr würden die Kassen zahlen, wenn Ärzte „den Patienten auf dem Papier kränker machen“, erklärte Baas.
Ein Beispiel aus der Versicherungspraxis: Eine Versicherungsvermittlerin berichtet von einem Mandanten, der nach einem Auffahrunfall aufgrund einer Rückenverstauchung nur wenige Tage krank geschrieben war. Dem Mann wurde vom Arzt jedoch ein schweres verschleißbedingtes Bandscheiben-Leiden angedichtet. Seine Wirbelsäule war zu diesem Zeitpunkt gesund. Erst nachdem der Patient sich die damaligen Röntgenaufnahmen aushändigen ließ und einem Zweitarzt zeigte, konnte die fehlerhafte Krankenakte korrigiert werden.
BU-Schutz steht auf dem Spiel – aufgrund falscher Krankenakte!
Solche Mogeleien belasten nicht nur das Gesundheitssystem. Sie haben mitunter auch für den Patienten ernste Folgen. Es kann nämlich sein, dass einem Verbraucher der Abschluss einer Risikoversicherung aufgrund solch einer Falschdiagnose verwehrt wird. Oder er gar um seine Rente aus einer Berufs- oder Lebensversicherung bangen muss.
Der Hintergrund: Wer eine solche Risikoversicherung beantragt, muss in der Regel Gesundheitsfragen beantworten, und zwar sehr genau. Vorerkrankungen werden vom Versicherer mit Prämienaufschlägen oder Leistungs-Ausschlüssen „bestraft“. Ob der Versicherungsnehmer alle Fragen beantwortet hat, prüft der jeweilige Versicherer aus Kostengründen aber erst im Leistungsfall. Also zum Beispiel dann, wenn eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist und der Kunde nun seine Rente ausgezahlt haben will.
Wenn dann eine Krankheit in der Krankenakte auftaucht, die der Versicherte im Antrag nicht angegeben hatte, kann die Versicherung nach Prüfung des Einzelfalls vom Vertrag zurücktreten und eine sogenannte „Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ geltend machen. Schließlich muss die Versicherung annehmen, über den wahren Gesundheitszustand des Verbrauchers getäuscht worden zu sein. Im schlimmsten Fall geht der Kunde dann komplett leer aus: unabhängig davon, ob er jahrelang Beiträge gezahlt hat.
Im Zweifel muss der Versicherte dann seinem Arzt nachweisen, dass dieser die Krankheit in der Akte schlimmer gemacht hat, als sie tatsächlich gewesen ist. Je nachdem, wie viel Zeit inzwischen vergangen ist, dürfte ein solcher Nachweis schwerfallen.
Krankenakte vor LV- oder BU-Antragstellung prüfen!
Besonders bedroht von solchen Mogeleien sind Kassenpatienten, die im Gegensatz zu Privatversicherten keine Arztrechnung nach einer Behandlung ausgehändigt bekommen. Aber auch Privatpatienten kann es treffen: schließlich kennt sich nicht jeder mit den medizinischen Fachbegriffen aus, die auf der Arztrechnung stehen!
Deshalb gilt: Wer eine private Berufs- oder Lebensversicherung beantragen will, sollte zuvor die eigene Krankenakte kontrollieren, ob dort nicht geschummelt wurde. Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte ist laut BGB § 630g gesetzlich festgeschrieben. Oftmals verlangen die Versicherer Auskunft über die Krankheitsgeschichte der letzten fünf Jahre – ein überschaubarer Zeitraum. Versicherungsvermittler leisten gerne Unterstützung, welche Schritte hierfür notwendig sind!