Coronakrise: Für Verbraucher gibt es diese staatlichen Hilfen!

Zahlreiche Familien und Arbeitnehmer sind von den Maßnahmen, die die Bundesregierung zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus getroffen hat, direkt betroffen. Es gibt jedoch einige Neuerungen wie eine Erleichterung bei der Krankschreibung, aber auch eine Unterstützung für Erwerbstätige und sonstige Privatpersonen, die wegen der offiziellen Coronamaßnahmen in finanziellen Schwierigkeiten sind oder kommen könnten.

Der Coronavirus ist ansteckender als ein normaler Grippevirus. Zwar verläuft die Erkrankung nach Angaben der Bundesregierung bei vier von fünf mit dem Coronavirus Infizierten milde. Doch es gibt bestimmte Personengruppen, bei denen die Gefahr von schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen höher ist als bei anderen. Zu den Risikogruppen zählen laut Robert-Koch-Institut (RKI) Personen ab 50 Jahre, Raucher und Personen mit Vorerkrankung wie Herz-Kreislauf-, Leber- und/oder Lungenerkrankungen, Diabetes mellitus oder Krebs.

Bundesregierung beschließt Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld

Um die Ansteckungsgefahr beim Arztbesuch zu minimieren, kann sich jeder Arbeitnehmer, der eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege hat, telefonisch vom Arzt bis zu 14 Tage krankschreiben lassen – also ohne, dass er dafür persönlich einen Arzt konsultiert.

Die Bundesregierung hat zudem zum Schutz der Bevölkerung diverse Maßnahmen wie eine Ausgehbeschränkung und die Betriebsunterbrechung für bestimmte Branchen und Einrichtungen beschlossen.

Für viele Beschäftigte hat dies auch zum Teil existenzielle Folgen. Denn zahlreiche Firmen haben deswegen mittlerweile Kurzarbeit angemeldet. Deren Beschäftigten müssen mit einem Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise Arbeitnehmer mit Kindern mit 67 Prozent ihres bisherigen Nettoeinkommens auskommen. Einige Unternehmen stocken diesen Betrag noch auf

Hinzuverdienst in systemrelevanten Berufen

Wer in Kurzarbeit ist und freiwillig arbeiten möchte, um sich etwas hinzuzuverdienen, für den gibt es unter Umständen nun eine Erleichterung. Bisher wurde ein zusätzliches Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, so dass es zu einer Kürzung des Kurzarbeitergeldes kommen konnte.

Diese Anrechnung entfällt für vorübergehende Tätigkeiten in sogenannten systemrelevanten Bereichen, sofern der Betroffene insgesamt, also mit Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst nicht mehr verdient als vor der Kurzarbeit.

Als systemrelevant gelten laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Landwirtschaft, der Handel und die Herstellung von Nahrungsmitteln und Hygieneprodukten, das Gesundheitswesen, die Bereiche Energie-, Strom- und Wasserversorgung, Transport und Verkehr, die staatliche Verwaltung, Medien sowie Schulen. Zudem zählen auch Tätigkeiten in der Informationstechnik und Telekommunikation, in Schulen, Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfen sowie im Finanz- und Wirtschaftswesen dazu.

Hilfen, wenn eine existenzielle Notlage droht

Doch so mancher Arbeitnehmer in Kurzarbeit, aber auch Kleinunternehmer oder Solo-Selbstständiger verfügt aufgrund der aktuellen Situation über kein oder nur noch ein sehr geringes Einkommen. Bei einigen reichen die verbliebenen Einkünfte nicht, um damit den normalen Lebensunterhalt, darunter die Fixkosten wie Miete, Strom- und Heizungskosten, zu bestreiten.

Die Bundesregierung hat daher für alle, egal ob Arbeitnehmer, Kleinunternehmer oder Solo-Selbstständiger, die ohne Hilfe in den nächsten Monaten in eine existenzielle Notlage geraten, vom 1. März bis zum 30 Juni 2020 den Zugang zur Grundsicherung vorübergehend erleichtert. Konkret gilt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit für die Grundsicherung:

  • „Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.“
  • Wer jetzt erstmalig einen Antrag stellt, dem werden „die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen“.

Zur Beantragung reicht es, den passenden Antrag für Arbeitnehmer oder für Selbstständige auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben an das zuständige Jobcenter zu senden. Er kann von der Website der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. Detaillierte Informationen zur Corona-Grundsicherung erhält man im Webportal der Bundesagentur für Arbeit sowie telefonisch unter deren Servicenummer 0800 4555523.

Unterstützung für Eltern: Kinderzuschlag

Schon länger haben Eltern mit geringen Einkünften Anspruch auf einen sogenannten Kinderzuschlag, sofern damit verhindert werden kann, dass sie auf ein Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder Sozialgeld angewiesen sind. Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt maximal 185 Euro.

Während der Coronakrise gibt es für „Familien, bei denen sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert“, nun einen einfacheren Zugang zum sogenannten Notfall-Kinderzuschlag, so das BMAS.

Laut der Bundesagentur für Arbeit hat sich diesbezüglich Folgendes geändert: „Eltern müssen nur noch ihr Einkommen im Monat vor der Antragstellung nachweisen. Stellen Sie Ihren Antrag zum Beispiel im April, müssen Sie nur noch das Einkommen für den März nachweisen.“

Das Vermögen wird beim Kinderzuschlag laut BMAS nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt. Eine Einkommensprüfung findet wie bisher jedoch statt. Die Änderungen gelten vorerst bis zum 30. September 2020. Der Antrag auf einen Notfall-Kinderzuschlag kann online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Wer bereits vor der Krise den Kinderzuschlag in voller Höhe hatte, für den wird der Bezug automatisch um sechs Monate verlängert.

Finanzielle Hilfe für die Kinderbetreuung

Erwerbstätige Eltern von unter zwölfjährigen oder behinderten Kindern, die aufgrund der behördlichen Kita- und Schulschließungen ihr Kind selbst betreuen müssen und dadurch Einkommenseinbußen haben, haben unter Umständen einen Entschädigungsanspruch. Dies gilt jedoch nur, wenn eine anderweitige zumutbare Betreuung beispielsweise durch den anderen Elternteil oder eine Notbetreuung im Kindergarten oder der Schule nicht möglich ist.

Die Entschädigungshöhe ist auf 67 Prozent des Nettoeinkommens, maximal monatlich 2.016 Euro begrenzt und wird für höchstens sechs Wochen gewährt.

Die BMAS erklärt zudem: „Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.“

Sonstige Erleichterungen für Verbraucher bei Darlehen …

Laut dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gibt es im Rahmen der Coronapandemie auch eine Unterstützung für Mieter und Verbraucher, die aufgrund der Krise in finanziellen Schwierigkeiten sind. Einen besonderen Schutz gibt es beispielsweise für Privatpersonen, wenn sie den laufenden Verbindlichkeiten für existenzielle Verträge der Grundversorgung – zum Beispiel für die Lieferung und Bereitstellung von Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation – nicht mehr nachkommen können.

Konkret erhalten sie einen Zahlungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen zunächst bis zum 30. Juni 2020. Bei Nichtzahlung darf der Vertragspartner zum Beispiel nicht bis zum 30. Juni 2020 gerichtlich gegen den Schuldner vorgehen und Verzugszinsen geltend machen, nicht den Vertrag wegen Verzug kündigen und auch nicht die Leistungen einstellen wie den Strom abschalten.

Eine Entlastung gibt es zudem für alle, die vor dem 15. März 2020 einen Verbraucherdarlehens-Vertrag abgeschlossen haben und die Kreditraten aufgrund von Einkommenseinbußen durch die Coronakrise nicht zahlen können, weil sie sonst die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes gefährden würden. In einem solchen Fall werden für die genannten Verbraucherdarlehens-Verträge die Ansprüche des Darlehensgebers wie der Bank auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet.

… und Zahlungsaufschub für Mieter

Mieter wiederum können gemäß einem jüngst beschlossenen Gesetz nicht wegen Mietschulden, die vom 1. April bis 30. Juni 2020 wegen der Coronakrise anfallen, von ihrem Vermieter gekündigt werden. Allerdings bleibt die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Miete bestehen.

Kann man die Miete aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in der genannten Zeit nicht bezahlen, kann der Vermieter – bis der Betrag beglichen ist – hierfür laut BMJV Verzugszinsen in Höhe von rund vier Prozent verlangen.

Detaillierte Informationen zu den aktuellen Unterstützungsmaßnahmen für Verbraucher enthalten unter anderem die Webportale der Bundesregierung, des BMAS, des BMJV und der Bundesagentur für Arbeit.

Grundsätzliche Auskünfte über den Coronavirus, gibt es online beim RKI, bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und auch bei der Bundesregierung. Sie liefern Informationen zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen, um sich und andere vor einer Infektion zu schützen, aber auch im Falle eines Verdachtes, sich damit infiziert zu haben.

(Autor: Marion Zwick in Versicherungsjournal vom 7. April 2020)

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