Kfz-Versicherung: Betriebsschäden KANN man mitversichern

Bei einigen Premiumversicherern lassen sich auch für PKW sogenannte innere Betriebsschäden mitversichern, für LKW ist das durchaus üblich. Genauer geht es hier um BBB-Schäden oder Brems-, Bruch- und Betriebsschäden. Sprechen Sie uns einfach an.

Die Kfz-Vollkaskoversicherung zahlt für Unfallschäden, nicht aber für sogenannte Betriebsschäden. Dass ein sich ablösender Keilriemen Folge eines Unfalls ist, muss der Versicherungsnehmer beweisen, um den Schaden ersetzt zu bekommen.

In der Kfz-Vollkaskoversicherung liegt die Beweislast für einen versicherten Unfallschaden immer beim Versicherungsnehmer. In einem vor dem Oberlandesgericht München verhandelten Fall ging es um einen Motorschaden, der durch einen sich ablösenden Keilriemen verursacht wurde. Der Versicherungsnehmer wandte sich an seine Kfz-Versicherung mit der Bitte um Deckung des entstandenen Schadens an seinem Fahrzeug. Er behauptete, sein Wagen sei auf einer Kiesauffahrt ins Rutschen geraten. Dadurch rutschte das Fahrzeug seitlich wieder hinab. Durch eintretenden Kies sei ein Motorschaden entstanden, weil der sich ablösende Keilriemen die Steuerkette beschädigt habe.

Keine Deckung für Betriebsschaden

Der Versicherer wollte für den Schaden nicht aufkommen. Er war nicht der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer einen versicherten Unfallschaden bewiesen habe. Vielmehr handele es sich in seinen Augen um einen sogenannten Betriebsschaden. Dieser wird durch die Vollkaskoversicherung nicht gedeckt.

Nur Unfallschäden sind in der Kfz-Vollkasko versichert

Das Oberlandesgericht München gab dem Versicherer Recht: Nach den vereinbarten Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB)  2015 sind nur Schäden am Fahrzeug versichert, die auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall sei definiert als „ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“. Im vorliegenden Fall fehlt der Beweis, wenn am Fahrzeug keine Spuren festgestellt werden können, die auf eine mechanische Einwirkung von außen auf Keilrippen- und Zahnriemen des Motors hindeuten.

Keilriemen nicht mehr als Beweisstück vorhanden

Auch der Sachverständige konnte einen kausalen Bezug zwischen dem Abrutschen und dem eingetretenen Motorschaden nicht beweissicher feststellen. Im vorliegenden Fall konnte nicht mehr festgestellt werden, warum sich der Keilriemen abgelöst hatte. Dieser war nämlich schlicht nicht mehr vorhanden. Ein nicht versicherter Betriebsschaden könne somit laut dem Gericht nicht ausgeschlossen werden.

OLG München, Urteil vom 08.11.2019, Az.: 10 U 2305/19

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