Leistungskürzung für nicht angeschnallten Beifahrer bei Kfz.-Unfall

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt auch für die Schäden von Insassen des unfallverursachenden Fahrzeugs. Diese Leistungen können jedoch gekürzt werden, wenn der Mitfahrer nicht angeschnallt war. Darüber hatte das OLG Rostock am 25. Oktober 2019 entschieden.

   Photo: Pixabay

Der Schutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung ist weitreichend. Sie ersetzt auch Personen- und Sachschäden für die Insassen des unfallverursachenden Fahrzeugs – mit Ausnahme der Schäden des Fahrers. Für den Fahrer gibt es dafür die Fahrerschutzversicherung.

In welchen Fällen die Leistungen für Beifahrer aufgrund Mitverschuldens gekürzt werden, entschied das Oberlandesgericht Rostock (Az.: 5 U 55/17).

Es um die Entschädigung für schwerwiegende Verletzungen und bleibende Schäden, die eine junge Frau davongetragen hatte. Als damals 16-Jährige war sie im Pkw eines 21-jährigen Bekannten mitgefahren. Dabei saß sie auf dem Rücksitz und verzichtete darauf sich anzuschnallen. Auf dem Beifahrersitz saß ein weiterer Bekannter. Nach kurzer Fahrt kollidierte das Fahrzeug mit mehreren Bäumen. Der Beifahrer starb noch an der Unfallstelle, die Frau und der Fahrer erlitten schwere Verletzungen. Die Frau erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem Unfall schwerbehindert. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr und besucht eine Einrichtung zur Förderung von behinderten Menschen.

Schlappe vor dem Landgericht

Die Kfz-Haftpflichtversicherung hatte bisher 30.000 Euro Schmerzensgeld an die damals 16-Jährige gezahlt. Doch die Frau wollte deutlich mehr. Vor dem Rostocker Landgericht forderte sie 320.000 Euro Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 Euro sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.

Das Landgericht hatte diese weiteren Forderungen jedoch zurückgewiesen. Die Begründung: Wäre die Frau angeschnallt gewesen, so hätte sie erwiesenermaßen wesentliche Teile der Verletzungen nicht erlitten. Die 30.000 Euro seien vor dem Hintergrund dieses Mitverschuldens ausreichend.

Quotelung durchs OLG

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Rostock kamen die Richter zu einer anderen Entscheidung. Denn die Mitverursachung des Schadens sei nicht danach zu bemessen, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr habe für die Bestimmung einer Mithaftungsquote eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen.

Da der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern damals um mehr als 25 Prozent überschritten und zudem noch eine Kurve geschnitten hatte, würde sein Schuldanteil zwei Drittel betragen und der Anteil der Klägerin ein Drittel. In der Folge sprachen ihr die Richter zwei Drittel ihrer Forderungen zu. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Grundurteil. Dass bedeutet, dass das Gericht nun noch weitere Beweise sammeln wird, um die genaue Höhe der Leistungen – vor allem die des Verdienstausfalls – zu berechnen.

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