Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Bundesbürger besitzen, da sind sich Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz einig. Manche Haftpflicht-Policen beinhalten einen Leistungs-Baustein, der sich Forderungsausfalldeckung nennt. Warum es sinnvoll sein kann, auf einen derartigen Schutz zu achten, wird im Folgenden erklärt.
Schnell ist es passiert: Ein Fahrradfahrer fährt auf dem Gehsteig, um Zeit zu sparen, rempelt versehentlich einen Fußgänger an und dieser stürzt auf die Pflastersteine. Wenn der Passant dann so unglücklich fällt, dass er einen bleibenden Schaden davonträgt, muss der Radfahrer für die Folgekosten aufkommen: Reha, Medikamente, im Zweifel den Ausfall der Arbeitskraft. Die Forderungen können sich im Laufe mehrerer Jahre auf einen sechsstelligen, gar siebenstelligen Betrag summieren.
Man haftet vollumfänglich – ein Leben lang!
Wenn man einer dritten Person einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, muss der Verursacher für diesen Schaden vollumfänglich haften, so sieht es § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das BGB beschränkt die Haftung nicht, das heißt, man haftet ein Leben lang mit dem gesamten Vermögen. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt.
Forderungsausfalldeckung greift, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann!
Ungefähr jeder sechste Bundesbürger aber hat keine Haftpflichtversicherung, wie aus Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Und weil man auch selbst zu den Geschädigten gehören kann, lohnt es sich, in der eigenen Haftpflicht-Police nach dem Leistungsbaustein „Forderungsausfalldeckung“ zu schauen. Sie greift, wenn ein Dritter dem Kunden einen Schaden zufügt, keine Police hat und nicht zahlen kann.
Um das Anfangsbeispiel wieder aufzugreifen: Wird der Versicherungsnehmer von einem Radfahrer umgestoßen und erleidet eine schwere Kopfverletzung, die ihn im Alltag beeinträchtigt, so muss der Radfahrer eigentlich für die entstehenden Kosten zahlen.
Ist der Radfahrer aber arm und hat keine Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben, die ihm der Dritte verursacht hat. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der Radfahrer hätte zahlen müssen, wenn man den erstrittenen Titel gegen den Verursacher an den Versicherer abtritt.
Wer den Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung gleich mit in seiner Haftpflichtversicherung eingeschlossen hat, braucht sich in so einem Fall um das Erstreiten des Titels keine Sorgen machen.