Wie lückenhaft der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist, zeigt erneut ein Urteil. Demnach verlieren Beschäftigte bereits ihre Absicherung, wenn sie sich mit dem Pausenbrot auf einen kurzen Spaziergang begeben. Und selbst in der Raucherpause auf Arbeit greift unter Umständen nur eine private Absicherung.
Wenn Erwerbstätige einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, springt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung ein. So wichtig diese Absicherung auch ist, zahlt sie jedoch nicht für jede Situation, in der Arbeitnehmer zu Schaden kommen. Eine großes Risiko, komplett ohne Schutz dazustehen, besteht zum Beispiel während der Pausen, wie aktuell eine Frau erfahren musste. Auf das entsprechende Urteil macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Bei Spaziergang frische Luft schnappen – Für die Unfallversicherung tabu!
Der Frau nahm an einer mehrtägigen Fortbildung in einer anderen Stadt teil. Um ihren Kopf freizubekommen und etwas Luft zu schnappen, verließ sie während der Mittagspause das Handwerkszentrum, in dem die Veranstaltung stattfand. Bei einem Spaziergang wollte die Frau ihr selbstmitgebrachtes Pausenbrot verspeisen.
Auf dem Rückweg rutschte die Unglückliche aus und zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenkes zu. Die Behandlungskosten übernahm die Unfallkasse. Als die Frau auch bleibende Funktionsstörungen der Hand geltend machen wollte, die sie bei der Ausübung ihres Berufes behinderten, ging der Sozialversicherungs-Träger aber in Widerspruch. Nach Interpretation der Unfallkasse lag kein Wegeunfall vor.
Die Frau klagte daraufhin vor Gericht – und erlitt eine bittere Niederlage. Die Richter betonten, der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung umfasse nicht den einfachen Spaziergang, um frische Luft zu tanken und Proviant zu essen. Die Frau ging also leer aus. Gezahlt hätte die Kasse hingegen, wenn eine sogenannte betriebsdienliche Verrichtung außerhalb des Betriebes vorgelegen hätte – zum Beispiel, wenn die Frau zum Bäcker gegangen wäre, um sich ein Brötchen zu kaufen (OLG Nordrhein-Westfalen, Az. L 17 U 325/13).
Private Unfallversicherung hätte gezahlt
Wer sich für solche Situationen absichern will, sollte zusätzlich eine private Unfallversicherung abschließen. Denn diese leistet in der Regel unabhängig davon, wann und wo der Unfall passiert ist. Sollte der Schaden so groß sein, dass man seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, springt darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsversicherung ein.
Wichtig ist eine zusätzliche Privatvorsorge besonders für Raucher. Denn auch wer seine Arbeit für eine Raucherpause unterbricht, ist in dieser Zeit nicht unfallversichert. Das Rauchen sei eine reine private Angelegenheit ohne Bezug zu der beruflichen Tätigkeit, entschied das Sozialgericht Berlin mit einem Urteil und verweigerte einer Pflegerin, die sich in der Raucherpause schwer verletzt hatte, eine Zahlung durch die gesetzliche Unfallversicherung (Aktenzeichen: S 68 U 577/12). Da heißt es: Privat vorsorgen ist besser als Armut risikieren!