Das Hoch „Benno“ hat zwar einen lustigen Namen, wird aber in den kommenden Tagen dafür sorgen, dass klirrende Kälte in Deutschland herrscht. Auf bis zu minus 20 Grad sollen die Temperaturen in einigen Regionen sinken, warnt der Deutsche Wetterdienst. Die Kälte bringt auch Pflichten für Hausbesitzer mit sich.
Der Winter ist zurück in Deutschland – sehr zur Freude der Wintersportler, aber nicht unbedingt zum Wohlgefallen der Hausbesitzer. Denn mit Frost und Eis kommen wieder Pflichten auf die Immobilieneigner zu. Die wichtigste hierbei ist die Verkehrssicherungspflicht: Geh- und Zufahrtswege müssen von Schnee und Glätte geräumt werden, damit sich kein Passant verletzen kann. Andernfalls müssen die Hausbesitzer für Schäden haften.
Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, begibt sich sozusagen auf Glatteis. Der Hausbesitzer hat Sorge zu tragen, dass alle Gehwege sowie die Zugänge zu Parkplätzen, Hauseingängen und Mülltonnen, die an das Grundstück grenzen, von Schnee und Eis frei sind. Doch nicht nur der Vermieter ist in der Pflicht. Wenn dies im Mietvertrag so geregelt ist, muss auch der Mieter zu Schippe und Besen greifen – sonst haftet er, wenn sich eine Person verletzt. Um für eventuelle Schadensersatzforderungen gewappnet zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Räumungszeiten abhängig von Gemeinde
Die Zeiten, in den geräumt sein muss, sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In der Regel gilt dies an den Werktagen von 6.00 oder 7.00 Uhr bis 19.00 bzw. 20.00 Uhr. An den Wochenenden muss morgens ein bis zwei Stunden später geräumt sein. Keineswegs ist es so, dass rund um die Uhr geräumt werden muss – gerade bei starkem Schneefall ist dies auch kaum zu leisten. Allerdings „ist niemand verpflichtet, aus dem Büro zu hetzen, um den Gehweg zu reinigen“, erklärt der Deutsche Mieterbund gegenüber dem Onlineportal „Der Westen“. Die Häufigkeit ist also auch eine Ermessensfrage.
Verantwortlich sind Hausbesitzer darüber hinaus für die Entfernung von Eiszapfen und Dachlawinen. Diese können schwere Verletzungen verursachen, wenn sie einem Fußgänger auf den Kopf fallen. Sind die Eiszapfen nicht mit Schneebesen oder Schrubber zu erreichen, müssen die Immobilieneigner sogar den Einsatz von Feuerwehr oder einer Dachdeckerfirma zahlen, der bis zu 400 Euro kostet. Das Ordnungsamt kann sogar durch eine Polizeiverfügung die Entfernung der Gefahr anordnen! Wenn die Gefahr nicht sofort entfernt werden kann, so sollte zumindest ein Schild aufgestellt werden, das Fußgänger warnt – oder der Gehweg gesperrt werden.
Heizpflicht zum Schutz von Rohren und Anlagen
Wer eine Wohngebäudeversicherung sein Eigen nennt, muss Vorsorge tragen, dass in den versicherten Gebäuden ausreichend geheizt wird und die Heizkörper einwandfrei funktionieren. Sonst kann der Versicherer eine Zahlung verweigern, wenn es zu einem Frostschaden kommt. Die entsprechenden Klauseln finden sich in der Regel in den Vertragsbedingungen der Wohngebäude-Police. Wichtig ist dies vor allem für Gebäude, die nicht bewohnt werden – auch hier ausreichend heizen, damit die Rohre nicht einfrieren!
Auf der sicheren Seite ist der Hausbesitzer in der Regel, wenn ein plötzlicher und unerwarteter Heizungsausfall den Frostschaden bewirkt hat – obwohl die Heizung oft genug kontrolliert wurde. Denn für genau solche Fälle schließt man die Versicherung ja ab. So entschied der Bundesgerichtshof, dass einem Mann Anrecht auf die Versicherungssumme hat, obwohl er die (normalerweise gut funktionierende) Heizanlage seit 11 Tagen nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06)